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   VG Cottbus, 16.04.2021 - 8 L 153/21   

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https://dejure.org/2021,10184
VG Cottbus, 16.04.2021 - 8 L 153/21 (https://dejure.org/2021,10184)
VG Cottbus, Entscheidung vom 16.04.2021 - 8 L 153/21 (https://dejure.org/2021,10184)
VG Cottbus, Entscheidung vom 16. April 2021 - 8 L 153/21 (https://dejure.org/2021,10184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 17 Abs 4 CoronaV7EindV BB, § 17a Abs 1 CoronaV7EindV BB, § 47 Abs 6 VwGO, § 17a Abs 2 CoronaV7EindV BB
    Infektionsschutzrecht

  • RA Kotz

    Quarantäne für Familienmitglieder einer Kontaktperson? Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht unter Vorlage eines negativen Testergebnisses? ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Schleswig, 30.04.2020 - 1 B 70/20

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot des Betriebs von

    Auszug aus VG Cottbus, 16.04.2021 - 8 L 153/21
    Der so verstandene Antrag ist ebenfalls bereits unzulässig, da damit das in § 47 Abs. 1 VwGO vorgesehene Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO umgangen würde (vgl. hierzu schon Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 5. November 2020 - VG 3 L 499/20 -, Seite 2 EA; ebenso Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 B 70/20 -, juris Rn. 3 ff.).
  • VG Cottbus, 19.05.2021 - 8 L 185/21

    Coronapandemie, Konzertveranstaltungen, unzulässiger Eilantrag

    Damit ist der Antrag aber nur als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 und Abs. 6 VwGO statthaft, das andernfalls umgangen würde (vgl. hierzu schon Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 5. November 2020 - VG 3 L 499/20 -, Seite 2 EA sowie Beschluss der Kammer vom 16. April 2021 - VG 8 L 153/21 -, juris Rn. 15 f.; ebenso Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 B 70/20 -, juris Rn. 3 ff.).
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